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 EHESCHLIESSUNGEN, 
        PARTNERSCHAFTEN, SCHEIDUNGEN UND TRENNUNGEN  Seit 
        Juli 2015, mit Inkrafttreten des Gesetzes zur freien Gerichtsbarkeit (Ley 
        de Jurisdicción Voluntaria) kann man eines der über 2800 Notariate 
        in Spanien aufsuchen, um sich zu verheiraten, sich zu trennen oder sich 
        scheiden zu lassen – vorausgesetzt es gibt keine minderjährigen 
        oder zu betreuenden Kinder.Hochzeiten
 Paare, welche sich notariell vermählen möchten, können 
        also auch notariell einen Hochzeitsakt erklären. Bislang musste dies 
        ausschliesslich vor dem Zivilregister (Standesamt) erfolgen.
 Man beachte, dass zur Eheschliessung insbesondere bei verschiedenen Nationalitäten 
        der Ehepartner oder bei dem Vorhanden sein von Kindern oder bei vorangegangenen 
        Ehescheidungen eine Vielzahl von Dokumenten eingeholt werden müssen, 
        deren Beantragung und Ausstellung oftmals schwierig sind und Zeit in Anspruch 
        nehmen und ggf. in Heimatländern beantragt werden müssen.
 Auch sind manche notwendigen Dokumente, z.B. Ehefähigkeitszeugnisse 
        nur zeitlich eingeschränkt wirksam. Eine gesunde Vorplanung ist hier 
        also zwingend erforderlich.
 Bei der notariellen Vermählung muss der Notar, wie bei zivilen Eheschliessungen 
        auch, die Artikel 66, 67 und 68 des Código Civil in Präsenz 
        zweier Zeugen erklären. Nach dem „ja, ich will“ unterschreibt 
        das Hochzeitspaar die notarielle Eheschliessungsurkunde.
 Anschliessend überreicht der Notar eine Kopie dieser Urkunde dem 
        Zivilregister zur dortigen Eintragung bzw. weiteren Verwendung.
 
  
       Trennungen und Scheidungen Trennungen, bzw. Scheidungen können ebenfalls notariell erfolgen 
        unter der Voraussetzung, dass Einvernehmen besteht und keine minderjährigen 
        oder zu betreuenden Kinder vorhanden sind, welche aufgrund von Krankheit 
        oder Behinderung von den Eltern abhängig sind.
 Die Eheleute müssen in Begleitung eines Rechtsanwalts vor dem Notar 
        erscheinen und mit vorgefertigter Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung.
 Der Notar prüft und bestätigt, dass sich die Eheleute gänzlich 
        der Vereinbarungen im Klaren sind und das Vereinbarte auch tatsächlich 
        verstehen und wollen. Es ist höchst anratenswert, solche wichtigen 
        Regelungen rechtszeitig vorher und zweisprachig zu treffen, damit man 
        sich des Inhaltes der Vereinbarung auch tatsächlich bewusst ist.
 Wenn alles auf Richtigkeit geprüft wurde, wird eine notarielle Scheidungsurkunde 
        unterzeichnet, welche der Notar anschliessend dem Zivilregister zur Eintragung 
        bzw. weiteren Verwendung übergibt.
 Eheverträge Der Ehevertrag ist der Vertrag, mit welchem das Rechtsverhältnis 
        zwischen den Eheleuten verbindlich festgelegt wird, massgeblich spielen 
        hier die wirtschaftlichen Aspekte einer Ehe den Inhalt eines solchen Ehevertrages, 
        es können aber auch andere, nicht wirtschaftliche also sachliche 
        Gesichtspunkte geregelt werden, etwa Massnahmen oder Verfügungen 
        über das Zusammenleben oder den Fall des Scheiterns der Ehe.
 Obwohl in verschiedenen spanischen Comunidades bereits gesetzliche Regelungen 
        über die wirtschaftlichen Aspekte eines Ehepaares bestehen, wie z.B. 
        der Gütergemeinschaft oder Gütertrennung, können die Eheleute 
        einen Vertrag erstellen, um diese nach deren Willen und anhand der individuellen 
        Situation zu ändern.
 Eheverträge können vorehelich oder nachehelich sein. Es gibt 
        keinerlei Einschränkungen darüber, wie oft ein ehelicher Güterstand 
        geändert werden kann, allerding muss hierzu jedes Mal eine notarielle 
        Urkunde erstellt werden, um die vorherige zu modifizieren.
 Es ist höchst anratenswert, solche wichtigen Regelungen rechtszeitig 
        vorher und zweisprachig zu treffen, damit man sich des Inhaltes der Vereinbarung 
        auch tatsächlich bewusst ist.
 
 Besonderheiten 
        der eingetragenen Lebensgemeinschaften  Wenn ein unverheiratetes Paar vor dem Notar erscheint, um eine Lebensgemeinschaft 
        zu begründen und zu definieren, erstellt der Notar eine notarielle 
        Urkunde, in welcher beide Partner anerkennen, in eheähnlicher Lebensgemeinschaft 
        zu leben; es werden meist die finanzielle Situation untereinander für 
        das Zusammenleben geregelt, auch Fragen zu Abkömmlingen und Nachlassregelungen.
 Damit zwei Personen eine Lebensgemeinschaft eintragen können, bedarf 
        es verschiedener Voraussetzungen:
 - Sie müssen volljährig oder unabhängig sein, dürfen 
        nicht verheiratet oder in eingetragener Lebensgemeinschaft mit einer weiteren 
        Person leben.
 - Mindestens eine der beiden Personen muss in derjenigen Comunidad, in 
        welcher die Lebensgemeinschaft gegründet werden soll, einen eingetragenen 
        Wohnsitz haben.
 - Sie müssen ihren Willen öffentlich bekunden.
 
 Auflösung 
        eingetragener Lebensgemeinschaften Die Auflösung einer eingetragenen Lebensgemeinschaft kann ebenfalls 
        per notarieller Urkunde erfolgen.
 Wenn beide Partner mit der Trennung einverstanden sind, müssen diese 
        lediglich ein Notariat aufsuchen und per notarieller Urkunde die Auflösung 
        der Lebensgemeinschaft erklären, hierin werden gegebenen Falles die 
        Trennungsfolgen vereinbart, wie z.B. die Auflösung von Gemeinschaftseigentum. 
        Die Lebensgemeinschaft erlischt ebenfalls, wenn die Parteien nicht mehr 
        zusammenleben, falls ein Partner verstirbt oder falls ein Partner die 
        Ehe eingeht.
 Zwischen 
        dem Institut der Ehe und der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen 
        erhebliche rechtliche Unterschiede, es ist wichtig diese zu kennen, da 
        diese sich auf die rechtliche Sicherheit der Partner auswirken und auch 
        massgeblich steuerrechtliche Aspekte betroffen werden.  Da in Spanien keine einheitliche Regelung über die rechtlichen Konsequenzen 
        von Ehen und Lebensgemeinschaften besteht, sind diese in den verschiedenen 
        Comunidades sehr unterschiedlich.
 Die Regelungen über die nicht eheliche Lebensgemeinschaft unterliegen 
        einem schnellen und stetigen Wandel. Hier ist es wichtig, dass man sich 
        ausführlich und jeweils anhand der aktuellen Gesetzgebung informiert.
 
 RAe von 
        Berg & Partner
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