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GENERALHANDLUNGSVOLLMACHT & VERTRETUNG

Wer seinen Ehepartner oder nahe Familienangehörige in Spanien mit einer Generalhandlungsvollmacht ausstatten möchte, der muss dies in notarieller Form tun.


Die Generalhandlungsvollmacht bevollmächtigt den Vollmachtnehmer den Vollmachtgeber bei grundsätzlich jeden rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, Willenserklärungen verbindlich für ihn abzugeben und ihn rechtsgeschäftlich zu binden. Es handelt sich folglich um das rechtsgeschäftliche Handeln einer Person, des Vollmachtnehmers und damit Vertreters für eine andere Person, des Vollmachtgebers, also des Vertretenen. Der Vertreter nimmt die rechtsgeschäftliche Handlung vor, er wurde vom Vertretenen zur Vornahme dieser Handlung gegenüber Dritten durch die Vollmacht bevollmächtigt. Die Rechtsfolgen des Handelns treffen jedoch regelmäßig nicht den Vertreter selbst, sondern ausschließlich den Vertretenen.


Vom Vertreter getätigte Geschäfte für den Vertretenen entfalten auch dann Wirkungen, wenn der Vertreter im Rahmen der Vertretungsmacht, aber außerhalb der im Innenverhältnis erteilten Weisungen handelte, also gegen den Willen des Vollmachtgebers agiert. Dies dient dem Schutz des Geschäftspartners, der auf Bestand und Umfang der Vollmacht vertraut und von dem grundsätzlich nicht erwartet wird, Nachforschungen über das Innenverhältnis anzustellen.


Die in Spanien erstellte notarielle Generalhandlungsvollmacht endet mit dem Tode des Vollmachtgebers und wirkt nicht über den Tode des Vollmachtgebers hinaus, dies ist anders als in Deutschland, wo Vollmachten auch über den Tode hinaus erteilt werden können.


Die Generalhandlungsvollmacht ist eine sehr weitreichende Erklärung und bevollmächtigt den Vollmachtnehmer umfassend. Auch wenn es sich um nahe Familienangehörige handelt, sollte eine Generalhandlungsvollmacht nicht unüberlegt erteilt werden, sondern es sollte immer in Ruhe bedacht werden, dass Vollmachten auch gegen den Willen des Vollmachtgebers gebraucht werden können.


Dritte oder Fremde mit einer Generalhandlungsvollmacht auszustatten will noch reiflicher überlegt sein, denn immer besteht die Gefahr des Missbrauchs einer solchen Vollmacht. Besonders vorsichtig sollten Sie sein, wenn Makler, Bauunternehmer oder Personen, die Sie nicht genau kennen, Sie um eine solche Generalhandlungsvollmacht bitten.
Im Zweifelsfalle erteilen Sie die Generalhandlungsvollmacht nicht! Hier lautet die Devise: „Trau schau wem,…“


Die Generalhandlungsvollmacht kann auch mit einer sogenannten Vorsorgeklausel versehen werden, sie gilt dann auch für den Fall der Rechts- und Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers. Die Erteilung einer Generalhandlungsvollmacht mit eben dieser Vorsorgeklausel kann unter Eheleuten sehr angebracht und äusserst nützlich sein, insbesondere dann, wenn einer der Ehegatten krankheits- oder unfallbedingt nicht mehr in der Lage ist, eine eigene Willenserklärung abzugeben. Entscheidungen über Vermögensgüter in Spanien können nämlich nicht automatisch von einem Ehegatten alleine, dem in aller Regel nur eine Haushälfte gehört, verbindlich abgebeben werden, sondern nur von beiden Ehegatten zugleich. Oftmals ist man für den Fall einer Rechts- und Geschäftsunfähigkeit eines Ehepartners ohne die Ausstattung mit einer Vollmacht handlungsunfähig und es können rechtliche und wirtschaftliche Nachteile eintreten. Hier bietet die Vollmacht grosse Vorteile zur familieninternen Absicherung.


Die Generalhandlungsvollmacht wirkt grundsätzlich ohne Zeitlimit und endet erst mit dem Tode des Vollmachtgebers, sie kann allerdings auch jederzeit vom Vollmachtgeber widerrufen werden. In Vollmachten kann auch die Befreiung des Selbstkontrahierens, also die Gültigkeit der Bevollmächtigung für Insichgeschäfte festgelegt werden. Der Vollmachtnehmer kann für einen solchen Fall die Vollmacht auch dazu verwenden, mit sich selbst Geschäfte zu tätigen.


Die Erteilung einer Vollmacht ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und bedarf nicht der Annahme durch den Bevollmächtigten, das heisst, wenn Sie jemandem eine Vollmacht oder sogar eine Generalhandlungsvollmacht erteilen möchten, so muss dies in Spanien zwar notariell erfolgen, der Bevollmächtigte muss aber nicht beim notariellen Akt persönlich zugegen sein. Es empfiehlt sich aber selbstredend, den Bevollmächtigten vor Erteilung der Vollmacht über das Vorhaben zu informieren und mit ihm zu besprechen, was die Beweggründe für solch ein Handeln sind und ob der Bevollmächtigte überhaupt und grundsätzlich für den Vollmachtgeber als Vertreter handeln möchte.


Wenn Sie eine andere Person oder einen Rechtsanwalt bevollmächtigen wollen und nicht in Spanien vor Ort sind, um die Vollmacht hier vor einem spanischen Notar protokollieren lassen zu können, so können Sie auch in Deutschland vor einem dortigen, deutschen Notar den Vollmachttext auf Deutsch abfassen und notariell beurkunden lassen, anschliessend wird das Dokument dann apostilliert und dann von einem vereidigten Übersetzer in die spanische Sprache übersetzt. Gerne lassen wir Ihnen auf Anfrage Vollmachtmodelle auf Deutsch zur Verwendung in Deutschland zukommen. Der Text der Bevollmächtigung muss in jedem Fall mit der angestrebten rechtlichen Vertretung exakt korrespondieren, selbstentworfene Vollmachttexte treffen, so zeigt die Anwaltspraxis leider zu oft, oftmals nicht den Kern der Sache.


Zum Inhalt und zur Abfassung von Generalhandlungsvollmacht oder speziellen Vollmachten, die nur auf einen Sachverhalt hin bezogen oder beschränkt sind und zum Widerruf von Vollmachten informieren wir Sie gerne in einem ausführlichen Beratungsgespräch.

RAe von Berg & Partner

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